Statuten

Art. 1. Name, Sitz, Haftbarkeit

1.1. Das Stadtorchester Luzern ist ein politisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne des ZGB Art. 60ff mit Sitz in Luzern.
1.2. Das Stadtorchester Luzern ist Mitglied des Eig. Orchesterverbandes und untersteht dessen Satzungen.
1.3. Für die Verbindlichkeit haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen des Stadtorchesters Luzern.

Art. 2. Zweck des Vereins

2.1. Pflege des Orchesterspiels mit Laien, Berufsmusikern und Musikstudenten.
2.2. Durchführung von Konzerten in eigener Regie oder in Verbindung mit andern musikalischen Vereinen.
2.3. Förderung des Nachwuchses, d.h. Solistenkonzerte mit Berufsmusikern oder geeigneten Studenten in der Region Luzern, Aufnahme geeigneter Abgänger aus Musikschulen.
2.4. Nach Möglichkeit unter anderem Aufführung von Werken Schweizer Komponisten.
2.5. Das Stadtorchester Luzern engagiert einen befähigten Dirigenten sowie einen Konzertmeister.

Art.3. Organe

Die Organe des Orchesters sind
3.1. Die Generalversammlung
3.2. Der Vorstand
3.3. Die Kontrollstelle
3.1. Die Generalversammlung
3.1.1. Die ordentliche GV findet alljährlich im 1. Jahresquartal statt. Anträge von Mitgliedern sind bis drei Wochen vor der GV dem Vorstand schriftlich einzureichen. Das Rechnungsjahr des Vereins beginnt am 1. Januar.
3.1.2. Eine ausserordentliche GV wird durch den Vorstand einberufen. Sie kann von 1/5 der Mitglieder verlangt werden und hat innerhalb von 6 Wochen stattzufinden.
3.1.3. Die Einladung zu den Generalversammlungen muss mindestens 10 Tage zum Voraus schriftlich mit einer Traktandenliste zugestellt werden.
3.1.4. Die GV fasst die Beschlüsse in offener Abstimmung, sofern nicht geheime Abstimmung verlangt wird. Sie beschliesst mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern die Statuten nichts anderes vorschreiben. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
3.1.5. In die Kompetenz der Generalversammlung fallen: Genehmigung des Protokolls der letzten GV, Genehmigung des Jahresberichts, der Jahresrechnung, des Revisionsberichts und Déchargeerteilung, Genehmigung des Budgets, Festsetzung der Mitgliederbeiträge, Wahl des Vorstandes, Wahl der zwei Rechnungsrevisoren, Wahl des Dirigenten, Wahl des Konzertmeisters, Genehmigung erheblicher finanzieller Verbindlichkeiten, Vorliegende Anträge an die GV, Statutenänderungen (2/3 Mehrheit erforderlich), Auszeichnung verdienten Mitglieder, Aufnahme von Aktivmitgliedern, Ausschluss von Aktivmitgliedern, Auflösung des Vereins gemäss Art. 6

3.2. Der Vorstand

Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
Präsidium
Kassier
Sekretariat
PR/Werbung
Künstlerischer Bereich

3.2.2. Die Zahl der Mitglieder wird jeweils an der GV festgelegt.
3.2.3. Der Vorstand ist das ausführende Organ. Er führt die laufenden Geschäfte und beschliesst Ausgaben, sofern diese nicht in die Kompetenz der GV fallen. Der Präsident vertritt das Stadtorchester Luzern nach aussen.
3.2.4. Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
3.2.5. Der Dirigent und der Konzertmeister werden zu Vorstandssitzungen zugezogen, wenn die zu verhandelnden Traktanden den künstlerischen Betrieb betreffen.

3.3. Die Kontrollstelle

Zwei Rechnungsrevisoren haben die Jahresrechnung zu prüfen und der Generalversammlung schriftlich Bericht und Antrag zu unterbreiten. Jedes Jahr wird ein Revisor für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

Art. 4. Mitgliedschaft

4.1. Als Aktivmitglied kann jede Person aufgenommen werden, die das 16. Altersjahr vollendet hat und sich über genügende Fähigkeiten ausweisen kann. Es entrichtet den von der GV festgelegten Jahresbeitrag. Mitglieder, die sich besonders verdient gemacht haben, können von der GV auf Antrag des Vorstandes ausgezeichnet werden.
4.2. Passivmitglied wird, wer den festgesetzten Jahresbeitrag bezahlt.

Art.5 Beendigung der Mitgliedschaft

5.1. Der Austritt von Aktivmitgliedern muss schriftlich auf Ende des Vereinsjahres angekündigt werden.
5.2. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden.

Art. 6. Auflösung des Vereins

6.1. Die Auflösung kann durch eine Generalversammlung mit ¾ Mehrheit erfolgen, wobei die Anwesenheit von mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich ist.
6.2. Die Auflösungsversammlung bestimmt den Liquidator und die Art der Verwendung des Vermögens.
6.3. Das Vermögen darf nicht unter die Mitglieder verteilt werden, sondern ist anderen kulturellen Zwecken zuzuführen.

Art. 7. Schlussbestimmungen

Diese Statuten sind von der Generalversammlung vom 29. November 2002 angenommen worden und ersetzen die Statuten vom 26. November 1999. Sie treten sofort in Kraft.

Der Vorstand regelt Pflichten und Kompetenzen seiner Mitglieder selber und legt diese schriftlich fest.

Die Pflichtenhefte können von den Vereinsmitgliedern eingesehen werden. In den Bezeichnungen für Funktionen sind männliche und weibliche Personen eingeschlossen.

Luzern, 29. November 2002

Für das Stadtorchester Luzern

Margrith Senn, Präsidentin
Daniel Koeppel, Sekretär